Bezeichnung für ein bedeutsames Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 20. Feber 1979. Das davon abgeleitete „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ besagt generell, dass alle Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat gemäß dort geltenden Bestimmungen vorschriftsgemäß hergestellt wurden, in allen anderen Mitgliedstaaten verkauft werden dürfen und zwar unabhängig der dort vielleicht unterschiedlichen Bestimmungen für so ein Produkt. Demgemäß darf ein Mitgliedstaat die Warenverkehrs-Freiheit in der EU nur aus ganz bestimmten, im öffentlichen Interesse stehenden Gründen einschränken (steuerliche Kontrolle, Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Lauterkeit des Handelsverkehrs sowie Verbraucherschutz).
Dem Urteil zu Grunde lag die Tatsache, dass die deutsche Handelsgruppe REWE aus dem burgundischen Dijon den Johannisbeerenlikör Creme de Cassis importierte und in ihren Läden verkaufte. Daraufhin verbot die Bundesmonopol-Verwaltung für Branntwein den weiteren Import und Verkauf der Ware aus Frankreich, da der vermeintliche Likör mit seinem Alkoholgehalt von 16 bis 22% vol nicht den vom deutschen Branntweinmonopolgesetz geforderten 25% für Liköre entsprach. Der Klage von REWE wurde im Urteil mit der Begründung entsprochen, dass das Verbot „unvereinbar mit der europäischen Warenverkehrsfreiheit“ sei. Dieses Urteil hatte dann in der Folge präjudizierende Wirkung. Siehe auch unter Weingesetz.
Johannsibeeren: von Pezibear auf Pixabay
Creme des Cassis: Von ja:User:NEON / User:NEON_ja - Eigenes Werk, CC BY-SA 2.5, Link
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Dominik Trick
Technischer Lehrer, staatl. geprüfter Sommelier, Hotelfachschule Heidelberg