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Erzeugerabfüllung

mise en bouteille à la propriété (F)
bottling by producer (GB)
imbottigliamento all’origine (I)
proprietor grown (GB)

Bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts war es in vielen Ländern Europas bei den meisten Wein-Produzenten aus wirtschaftlichen Gründen üblich, den Wein in Fässern an Händler zu verkaufen. Diese füllten ihn dann oft auch weit außerhalb des Erzeugungs-Gebietes in Flaschen ab und nahmen auch die Etikettierung vor (im Sinnes des Weingesetzes als Abfüller). Dies führte nicht selten zu unsauberen Manipulationen und Weinverfälschungen. Einer der Pioniere, die sich für eine Erzeugerabfüllung einsetzten, war der junge Baron Philippe de Rothschild (1902-1988). Der Château Mouton-Rothschild wurde erstmals im Jahre 1927 komplett auf dem Château abgefüllt. Gemäß einer Vereinbarung folgten dem alle Premier Crus, das Château Margaux allerdings erst viel später in den 1950er-Jahren. Ein am Etikett mit „Erzeugerabfüllung“ bezeichneter Wein ist nicht automatisch hochwertig, lässt jedoch den Schluss auf einen qualitätsbewussten Produzenten zu. Nach den weingesetzlichen Bestimmungen innerhalb der Eueopäischen Union muss der Flaschen-Abfüller auf dem Flaschen-Etikett genannt werden.

Deutschland

Die Bezeichnung Erzeugerabfüllung darf in Deutschland in folgenden drei Fällen verwendet werden: 1) Von einem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden. 2) Einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben, sofern der betreffende Wein von dem Zusammenschluss selbst aus Trauben, auch eingemaischt, oder Traubenmosten bereitet worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind. 3) Von einem in dem angegebenen bestimmten Anbaugebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebietes gelegenen Betrieb, in dem die Weinbaubetriebe, die die verwendeten Trauben geerntet haben, im Rahmen eines Zusammenschlusses von Weinbaubetrieben verbunden sind und der diese Trauben zu Wein bereitet hat (siehe auch unter Winzergenossenschaft).

Gutsabfüllung

Für die Bezeichnung Gutsabfüllung sind weitere Voraussetzungen notwendig. Es muss eine steuerliche Buchführung vorgewiesen werden; die für die Weinbereitung verantwortliche Person eine abgeschlossene önologische Ausbildung besitzen; sowie die Rebflächen, aus denen die zur Weinbereitung verwendeten Trauben stammen, mindestens seit 1. Januar des Erntejahres vom betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.

Schlossabfüllung

Für die Bezeichnung Schlossabfüllung sind ebenfalls weitere Voraussetzungen notwendig. Der Sitz des Weinbaubetriebs muss ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss sein, dort Weinbereitung und Abfüllung erfolgen, sowie die verwendeten Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen stammen.

Österreich

Die weingesetzlichen Bestimmungen in Österreich sind sehr ähnlich. Die Bezeichnungen Hauereiabfüllung, Gutsabfüllung und Erzeugerabfüllung sind ausdrücklich nur dem Produzenten vorbehalten, der die selbsterzeugten Trauben in seinem Betrieb zu Wein verarbeitet und abfüllt. Auch Erzeugergemeinschaften dürfen die Bezeichnung Erzeugerabfüllung verwenden. In diesem Fall muss der Wein in den Weingärten der Mitglieder gewonnen werden, sowie die Abfüllung durch die Erzeugergemeinschaft erfolgen. Weitere Voraussetzungen für Gutsabfüllung sind zum Beispiel eine önologische Berufsausbildung des Betriebsleiters, sowie die Bewirtschaftung der betreffenden Rebflächen seit zumindestens drei Jahren.

International

Sinngemäß ähnliche internationale Bezeichnungen sind zum Beispiel Estate bottled (Neue Welt), Mise en bouteille á la propriété und Mise en bouteille au château (Frankreich). Siehe auch unter Weingesetz.

Stimmen unserer Mitglieder

Andreas Essl

Das Glossar ist eine monumentale Leistung und einer der wichtigsten Beiträge zur Vermittlung von Weinwissen. Unter all den Lexika, die ich zum Thema Wein verwende, ist es mit Abstand das wichtigste. Das war vor zehn Jahren so und hat sich seither nicht verändert.

Andreas Essl
Autor, Modena

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