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Katasterlage

Kleinste geographische Weinbauflächeneinheit in Deutschland mit herkunftsgeschütztem Status. Der weingesetzliche Begriff Katasterlage ist so wie die Einzellage (die nächstgrößere weingesetzliche Flächeneinheit) definiert, jedoch mit etwas anderen Status. Der Ursprung jeder Katasterlage ist immer ein Gewann, jedoch sind bei weitem nicht alle der vielen hunderten Gewanne als Katasterlage klassifiziert. Im Zuge der Flurbereinigung 1971 wurden viele solcher kleinen Einheiten zu einer Einzellage zusammengefasst. Gewanne bzw. daraus klassifizierte Katasterlagen zeichnen sich oft durch besondere kleinklima- und boden- bzw. lagenspezifischen Charakter aus. Im Bild die Einzellage Eselshaut in der Gemeinde Mußbach (Anbaugebiet Pfalz) mit den drei als Katasterlage eingetragenen Gewannen Am Rothenstein, Beim Steinernen Bild und Dreißig Morgen.

Katasterlage - Eselshaut Katasterlagen Am Rothenstein, Beim Steinernen Bild und Dreißig Morgen

Seit dem Jahre 2014 ist der Eintrag in die Weinbergsrolle möglich. Erst mit der Eintragung kann der vollständige Name der Katasterlage für das geographische Bezeichnungsrecht (g.U.) verwendet werden. Weinrechtlich haben Einzellage und eingetragene Katasterlage den gleichen Hintergrund, jedoch ist das Antragsverfahren sehr unterschiedlich. Eine Katasterlage wird von einem Weinbaubetrieb beantragt, eine Einzellage von der Gemeinde / Stadtverwaltung. Vorausetzung für einen Antrag ist eine aktuelle Liegenschaftskarte vom Vermessungs- und Katasteramt mit dem eingetragenen Gewannenamen und dem Einzellagennamen. Ein Gewann bzw. Katasterlage kann sich auch über zwei Einzellagen erstrecken (z. B. Auf der Ley, Nahe). Der Antrag muss von einem Weinbaubetrieb erfolgen, der dort bewirtschaftet. Der Name darf dann für Qualitätsweine (g.U.) gemeinsam mit der Einzellage oder der Gemeinde am Flaschen-Etikett aufscheinen. Dementsprechend kann das also in der Form „Gemeinde/Einzellage/Katasterlage“ oder „Gemeinde/Katasterlage“ erfolgen. Auch alle anderen dort bewirtschaftenden Betriebe können ebenfalls optional diese Katasterlagen-Namen verwenden.

Gemäß den Bestimmungen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz müssen der Traubenmost bzw. der Wein ein natürliches Mostgewicht erreichen, das dem für die Prädikatsstufe Kabinett entspricht. Im VDP-Klassifikationsmodell sind solche Katasterlagen/Gewanne auf Grund unterschiedlicher Qualitäts-Eigenschaften im Vergleich mit dem Rest der zumeist viel größeren Einzellage oft als Grosse Lage klassifiziert. Sinngemäß entsprechen Katasterlagen den in Frankreich üblichen Begriffen Climat oder Lieu-dit. Siehe auch Aufstellungen relevanter Stichwörter unter Qualitätssystem und Rebfläche.

Karte: Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Weinbau

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Dr. Edgar Müller

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Dr. Edgar Müller
Dozent, Önologe und Weinbauberater, Bad Kreuznach

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