Der Sortenschutz für Pflanzen und damit auch Rebsorten schützt das geistige Eigentum und die enormen Entwicklungskosten für Pflanzenzüchtungen vor ungerechtfertigter Nachahmung. Es handelt sich um ein geistiges Eigentumsrecht bzw. geistiges Monopolrecht und nicht um ein Patent. Im Jahre 1961 wurde zum Schutz von Pflanzenzüchtungen die UPOV in Genf (Schweiz) gegründet. Diese regelt die gegenseitige Anerkennung und den rechtsstaatlichen Schutz in den 70 Mitglieds-Staaten bzw. deren Institutionen. In allen Ländern gibt es nationale Sortenschutzbehörden, wo Sortenlisten der geschützten Sorten aufliegen. Zuerst wird ein Sortenschutz und bei positivem Bescheid der Eintrag in die landesspezifischen Sortenlisten beantragt. Die landesspezifischen Regelungen für die gewerblichen Schutzrechte für Pflanzensorten sind auf EU-Ebene nicht harmonisiert, deshalb finden die inhaltlich verschiedenen Regelungen der Mitgliedstaaten Anwendung. Es wurde aber 1994 gemäß EU-Verordnung eine Gemeinschaftsregelung eingeführt, die zwar parallel zu den einzelstaatlichen Regelungen besteht, jedoch die Erteilung von gemeinschaftsweit in allen Mitgliedsstaaten geltenden gewerblichen Schutzrechten erlaubt.
Verantwortlich für den Sortenschutz innerhalb der EU ist das Sortenschutzamt CPVO in Angers (Frankreich). Gegenstand können Sorten aller botanischen Gattungen und Arten, aber auch Hybriden (interspezifische Kreuzungen) sein. Es kann sich um eine Neuzüchtung (Kreuzungszüchtung zumindest zweier Sorten) oder um die Entdeckung einer natürlichen...
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Dr. Edgar Müller
Dozent, Önologe und Weinbauberater, Bad Kreuznach