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Lexikon
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Süßung

Zugabe von Zucker in verschiedener Form zum fertigen Wein mit dem Zweck, den Gehalt an Restzucker zu erhöhen. Dies darf keineswegs mit dem Anreichern (Zugabe zum noch nicht fertig vergorenen Wein zwecks Erhöhung Alkoholgehalt) verwechselt werden. Umgangssprachlich werden auch die Begriffe Restsüßeverleihung oder Süßreserve verwendet. Durch die ab 2009 gültige EU-Weinmarktordnung (GMO) ergaben sich geänderte Richtlinien. Gegenüber früher wird nun nicht mehr unterschieden, ob der zu süßende Wein angereichert wurde oder nicht. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon für angereicherte und nicht angereicherte Weine. Die Trockenzuckerung (mit Rübenzucker) ist eine Form des Anreicherns. Die Nasszuckerung (in Wasser aufgelöster Trockenzucker, auch Gallisierung) ist in Deutschland und Österreich verboten.

Süßungsmittel

Jede Süßung ist bei der zuständigen Behörde meldungspflichtig, wobei Angaben über den Wein (vorher und nachher) und das Süßungsmittel erfolgen müssen. Sie darf grundsätzlich bei allen Weinstufen mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder RTK (rektifiziertes Traubenmostkonzentrat) erfolgen. Dabei können sowohl ein, zwei oder auch alle drei dieser Süßungsmittel verwendet werden. Eventuelle Einschränkungen liegen in Kompetenz der Mitgliedsstaaten. Die Süßung mit Traubensaft, teilweise vergorenem Traubenmost oder Saccharose (Rübenzucker) ist bei allen Weinarten generell verboten. Der Gesamtalkoholgehalt (vorhanden und potentiell) des Weins darf um maximal 4% vol (früher 2% vol) erhöht werden.

Weintypen

Die Süßung von Qualitätswein (inkludiert in Deutschland und Österreich auch Prädikatswein) darf von den EU-Mitgliedsstaaten nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden. Sie muss innerhalb der Region, aus der der betreffend Wein stammt, oder in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe dieser Region erfolgen (für Österreich bedeutet dies im gesamten Bundesgebiet). Bei Wein (früher Tafelwein) können Traubenmost und konzentrierter Traubenmost aus dem gesamten EU-Bereich kommen. Beim Wein g.g.A. = Landwein müssen sie aus der Weinbauregion und beim Wein g.U. = Qualitätswein aus dem Weinbaugebiet wie der Wein stammen, für dessen Süßung sie verwendet werden. Für RTK gilt bei allen Weinstufen der gesamte EU-Bereich. Die spezifischen Werte sind unter Deutschland und Österreich; bzw. auch anderen Ländern angeführt.

weiterführende Infrmationen

Siehe bezüglich der Produktion von alkoholischen Getränken unter Champagner (Schaumweine), Destillation (Destillate), Spirituosen (Typen), Weinbereitung (Weine und Weintypen) und Weingesetz (weinrechtliche Belange). 

Stimmen unserer Mitglieder

Dr. Christa Hanten

Für meine langjährige Tätigkeit als Lektorin mit wein-kulinarischem Schwerpunkt informiere ich mich bei Spezialfragen immer wieder gern im Weinlexikon. Dabei führt spontanes Lesen und das Verfolgen von Links oft zu spannenden Entdeckungen in der weiten Welt des Weins.

Dr. Christa Hanten
Fachjournalistin, Lektorin und Verkosterin, Wien

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