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Ungeld

Bezeichnung (auch Umgeld, Ohmgeld und lokal auch Böspfennig) für eine ehemalige Verbrauchs- und Umsatzsteuer auf vorerst Wein und andere alkoholische Getränke wie Bier und Branntwein. Etymologisch leitet sich der Begriff vom mittelhochdeutschen „gelt“ (Abgabe, Zahlung) und dem verstärkenden „un“ ab. Ohm wiederum leitete sich vom mhd. „ame“ (altes Flüssigkeitsmaß, Weinmaß = Eimer) ab. Ungeld war eine Verballhornung des Begriffs „Ohmgeld“ und bedeutete im ursprünglichen Sinne eine „ungerechte“ Geldabgabe. Diese Steuer war ab dem 13. Jahrhundert in der Schweiz, Österreich und Deutschland weit verbreitet. Bisweilen wurde sie auch auf Lebensmittel wie Salz, Korn oder Fleisch erweitert. Die Handhabung der Einbeziehung bzw. die Höhe der Steuer war lokal recht unterschiedlich, jede Region bzw. Stadt ging nach eigenen Gesetzen vor. 

Ungeld - Weinverkostung durch Schultheiß, Buch über das Thema

Weinsticher

Seit dem 16. Jahrhundert wurde das Ungeld von den Landesherren zunächst nur als Abgabe auf den Getränkeausschank übernommen. Allmählich entwickelte es sich zu einer mit dem Tavernenrecht verbundenen Ausschanksteuer. In der Praxis wurde die Höhe vor dem Abladen und Einkellern der Weinfässer vom „Weinsticher“ festgelegt, indem er er einen Stock (Latte) vertikal in zwei Hälften teilte und einen Teil durch den Spund in das Fass einführte. Der dadurch festgestellte Füllstand wurde dann in beiden Stäben durch Einschneiden einer Kerbe festgehalten. Ein solches „Einkerben“ war damals im ländlichen Geschäftsverkehr üblich; so wurde zwischen Schuldner und Gläubiger eine offene Schuld festgehalten. Davon hat sich auch der Begriff „etwas auf dem Kerbholz haben“ abgeleitet (eine Schuld war eher negativ behaftet). Zwecks Überwachung behielt der Weinsticher (auch „Ungelder“) einen Stab und der zweite der Besitzer (Händler oder Wirt). Entweder wurde diese Steuer gleich für die gesamte Fassmenge vor den Stadttoren oder Märkten bezahlt oder musste je nach Verbrauch monatlich vom Wirt beglichen werden.

Ausschankrecht

Vereinzelt gab es auch die Gepflogenheit, dass in einem Wirtshaus der Wein erst nach Verkostung durch den Schultheiß (Bürgermeister) freigegeben und erst danach ausgeschenkt werden durfte (siehe im Bild eine zeitgenössische Darstellung). In der Kurpfalz (Ober- und Mittelrhein, zwischen Mosel und Kraichgau) wurde 1549 festgelegt, dass die Weinschänken bzw. Wirte von jeder Maß (etwa 1,4 Liter) Wein oder Bier einen Pfennig Ungeld zu entrichten hatten. Das Ungeld war sehr unbeliebt und einer der Gründe für Bauernkriege und Untertanen-Revolten. In der Schweiz wurde diese Steuer erst 1887 aufgehoben. Eine ähnliche Funktion für das Feststellen einer Weinmenge hatte der Weinvisierer. Siehe auch unter Brauchtum im Weinbau.

Bild: Kurpfalz Regional Archiv

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Sigi Hiss

Es gibt unübersichtlich viele Quellen im Web, bei denen man sich Wissen über Wein aneignen kann. Doch keine hat den Umfang, die Aktualität und die Richtigkeit der Informationen des Lexikons von wein.plus. Ich benutze es regelmäßig und verlasse mich darauf.

Sigi Hiss
freier Autor und Weinberater (Fine, Vinum u.a.), Bad Krozingen

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