Ein weinähnliches Getränk im Sinne des deutschen Bundesgesetzes ist ein alkoholhaltiges Getränk (mindestens 5% vol. vorhandener Alkoholgehalt), das wie Wein genossen werden kann und ihm den sinnfälligen Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack oder Geruch) ähnlich ist. Gemäß deutschem Lebensmittelrecht sind das durch alkoholische Gärung, jedoch nicht aus Weinbeeren hergestellte Getränke, wie zum Beispiel Obstweine (Apfelwein, Birnenwein, Ribiselwein etc), Honigwein (Met) und Reiswein. In Österreich zählen Obstweine nicht zu den weinähnlichen Getränken, sondern sind im Weingesetz geregelt. Siehe auch unter weinhaltige Getränke und Weinmischgetränke sowie Spezialweine (von Alcopopwein bis Zwölfapostelwein).
Siehe auch unter Spezialweine. Bezüglich der Produktion von alkoholischen Getränken siehe unter Champagner (Schaumweine), Destillation (Destillate), Spirituosen (Typen), Weinbereitung (Weine und Weintypen) und Weingesetz (weinrechtliche Belange).
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Dr. Edgar Müller
Dozent, Önologe und Weinbauberater, Bad Kreuznach