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Weinbezeichnungsrecht

Als allgemeiner Grundsatz galt lange Zeit, dass bezüglich von Bezeichnungen alles verboten war, was nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Die wichtigsten Angaben über einen Wein sind heute in EU-Verordnungen mit obligatorischen und fakultativen Angaben geregelt und unter dem Stichwort Etikett angeführt.

Darüber hinaus gibt es Zusatzinformationen, welche der vertiefenden Beschreibung und damit der zusätzlichen Information über das auf dem Hauptetikett zu vermittelnde Grundwissen hinaus dienen und das Verlangen des Verbrauchers nach stärkerer Differenzierung und Wissensvermittlung erfüllen sollen.

weinrechtliche Standardinformationen

Sie gehören nicht zu den weinrechtlichen Standardinformationen wie Abfüller, Erzeuger, Herkunft, Jahrgang, Nährwert (Brennwert, Zutaten, Allergene), Qualitätsgruppe und Rebsorte, sondern ergänzen diese und machen sie verständlicher. Nach dem „Irreführungsverbot“ müssen solche Informationen „wahr“ sein und dürfen „nicht irreführend“ sein.

Phantasiebezeichnungen

Ob Phantasiebezeichnungen mit Wortbestandteil „-wein“ zulässig sind, entscheidet sich zum Teil nach dem Verbotsprinzip und zum Teil nach dem allgemeinen Irreführungsverbot. Solche „-wein“-Wortverbindungen außerhalb der gesetzlich normierten Fälle sind fast ausnahmslos unzulässig, weil sie entweder geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, nämlich den Eindruck einer (nicht existenten) Weinqualitäts-Gruppe, Weinart oder Auszeichnung zu erwecken, oder einen Sachverhalt beschreiben, für den ein anderer aber sinngemäß gleicher Begriff mit vielleicht abweichender Schreibweise bereits ausschließlich gesetzlich zugelassen ist. In den länderspezifischen Verordnungen ist auch das Layout der Informationen am Flaschenetikett wie die Schriftgröße der einzelnen Angaben geregelt. Im Dezember 2014 wurde die neue Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) wirksam.

unzulässige Bezeichnungen

Unzulässig am Etikett sind Bismarckwein, Europawein, Goethewein, Hauswein, Kanzlerwein, Meisterwein, Präsidentenwein, Ratsherrenwein, Sommerwein, Spitzenwein und Vereinigungswein. Für Getränke über 1,2% vol Alkoholgehalt ist jeglicher Gesundheitsbezug am Etikett und bei der Werbung verboten. Deshalb sind Blutwein, Diabetikerwein, Gesundheitswein, Kindbettswein, Krankenwein, Medizinalwein und Stillwein ebenfalls nicht zulässig. Dadurch sollen Assoziationen wie „gut bzw. gesund für Kranke, Diabetiker oder stillende Mütter“ vermieden werden.

Diabetiker Wein - Etiketten

Eine Pfälzer Winzergenossenschaft vermarktete ihren Wein mit dem Attribut „bekömmlich“, was von der Weinkontrolle Rheinland-Pfalz untersagt wurde. Nach einer Klage der Genossenschaft beim Europäischen Gerichtshoft wurde 2012 das Ergebnis verkündet: Die Verwendung von „bekömmlich“ ist innerhalb der EU verboten, „weil damit trotz des potentiell schädigenden Konsums von Alkohol die Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes suggeriert wird“.

traditionelle Bezeichnungen

Traditionelle Bezeichnungen für bestimmte Weintypen sind in vielen Ländern üblich. Solche müssen aber gegebenenfalls beantragt werden. In Österreich sind dies zum Beispiel die weingesetzlich geregelten Typen Dreikönigswein, Jubiläumswein, Jungfernwein, Leopoldiwein, Martiniwein, Messwein, Nikolowein und Weihnachtswein. Ebenso zulässig sind Markennamen am Etikett wie zum Beispiel Maestro, Phantom, Präsident, Smaragd oder Solitaire, wie sie in Österreich und in Italien bei IGT-Weinen (Landweinen) sehr beliebt sind.

Qualitätsbezeichnungen

Mit bestimmten Bezeichnungen wird eine höhere bzw. besondere Weinqualität ausgedrückt. Diese sind länderspezifisch definiert bzw. weingesetzlich geregelt. Das sind u. a. Ausstich, Auswahl, Classic oder Klassik, Jubiläumswein und Tradition (Österreich), Premium, Reserve und Selection (Deutschland, Österreich), Grand Cru und Premier Cru (Frankreich), Classico, Riserva und Superiore (Italien), sowie Reserva (Portugal, Spanien).

Qualitätssystem Wein, Wein g.g.A. und Wein g.U.

August 2009 trat eine umfangreich geänderte EU-Weinmarktordnung in Kraft, die unter anderem bei den Qualitätsstufen und Bezeichnungen gravierende Änderungen brachte. Siehe dazu unter Qualitätssystem.

weiterführende Informationen

Siehe bezüglich der Produktion von alkoholischen Getränken unter Champagner (Schaumweine), Destillation (Destillate), Spirituosen (Typen), Weinbereitung (Weine und Weintypen) und Weingesetz (weinrechtliche Belange).

Quelle:  Zum Teil „Weinrecht Kommentar“ (Herausgeber DWI, Deutscher Fachverlag Frankfurt/Main) von Prof. Dr. Hans-Jörg Koch.

Stimmen unserer Mitglieder

Hans-Georg Schwarz

Als Ehrenobmann der Domäne Wachau ist es für mich der einfachste und schnellste Weg, bei Fragen in das wein.plus-Lexikon einzusteigen. Die Gewissheit, hier fundierte und aktuelle Informationen zu erhalten, machen die Benutzung zu einem unverzichtbaren Ratgeber.

Hans-Georg Schwarz
Ehrenobmann der Domäne Wachau (Wachau)

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