In Österreich gültige weinrechtliche Bezeichnung für Erzeugnisse, die unter Verwendung von Weinbau-Erzeugnissen (alkoholarmer bzw. entalkoholisierter Wein, Wein, Schaumwein, Perlwein, Likörwein) und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden sowie im Fertigerzeugnis einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von zumindest 50% aufweisen. Die Bezeichnung für weinhaltige Getränke lautet bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol „weinhaltiges Getränk“ und bei weniger als 7% vol. „weinhaltiger Cocktail“. Anstelle „weinhaltiges Getränk“ kann auch die Bezeichnung Gespritzter, G'spritzter oder Spritzer verwendet werden. Weinhaltige Getränke bzw. Cocktails dürfen unter dieser Bezeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
Die Bezeichnung Weinmischgetränk gilt für Erzeugnisse, die einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von zumindest 15% bis maximal 50% aufweisen. Die Bezeichnung weinähnliche Getränke gilt für Produkte, die nicht aus Weintrauben wie zum Beispiel Obstweine hergestellt wurden. Siehe auch unter alkoholische Getränke.
Das Weinlexikon hilft mir, auf dem Laufenden zu bleiben und mein Wissen aufzufrischen. Vielen Dank für dieses Lexikon das an Aktualität nie enden wird! Das macht es so spannend, öfter vorbeizuschauen.
Thorsten Rahn
Restaurantleiter, Sommelier, Weindozent und Autor; Dresden