In Deutschland weinrechtlich definierte Bezeichnung für einen hell gekelterten Roséwein. Der Name hat nichts mit der Jahreszeit zu tun, sondern leitet sich von „Arbst“ (Blauer Arbst = Mutation des Spätburgunder) ab. Er muss den Bedingungen eines Qualitätsweins (g.U.) bzw. Qualitätsschaumweins entsprechen. Er muss aus einer einzigen Einzellage aus den Anbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau, Rheinhessen, Pfalz oder Württemberg stammen. Der Wein muss aus einer Rotweinsorte (zumindest 95%) mit maximal 5% Rotwein bzw. Rotweinsmost der gleichen Sorte zwecks Farbverbesserung verschnitten werden. Eine Süßung des fertigen Weins ist nur mit Süßreserve (Traubenmost) derselben Sorte gestattet.
Am häufigsten sind die Sorten Spätburgunder (Pinot Noir), Blauer Portugieser und Schwarzriesling (Pinot Meunier). Auf dem Etikett muss die Rebsorte ausgewiesen sein, also zum Beispiel „Spätburgunder Weißherbst“. Weißherbst und Rosé dürfen aber nicht gemeinsam am Etikett angeführt werden. Ebenso unzulässig ist ein Zusatztext „hellgekelterter Rotwein“ oder ähnlich. Erlaubt ist aber als ergänzende Bezeichnung „Blanc de noirs“. Ein Weißherbst entspricht den ähnlich hergestellten Weinen Gleichgepresster (Österreich), Kretzer (Südtirol), Süßdruck (Schweiz) und Vin gris (Frankreich).
Siehe bezüglich der Produktion von alkoholischen Getränken unter Champagner (Schaumweine), Destillation (Destillate), Spirituosen (Typen), Weinbereitung (Weine und Weintypen) und Weingesetz (weinrechtliche Belange).
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Dr. Edgar Müller
Dozent, Önologe und Weinbauberater, Bad Kreuznach